BGH-Urteil kippt teilweise DocMorris-Rabatte für verschreibungspflichtige Medikamente
Carolina LangeBGH-Urteil kippt teilweise DocMorris-Rabatte für verschreibungspflichtige Medikamente
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat ein Urteil aus dem Jahr 2022 in einem langjährigen Rechtsstreit zwischen der Versandapotheke DocMorris und der Apothekerkammer Nordrhein (AKNR) teilweise aufgehoben. Im Mittelpunkt des Verfahrens standen fünf Werbeaktionen, bei denen Rabatte und Prämien für verschreibungspflichtige Medikamente angeboten wurden. Während der BGH in drei Fällen der Apothekerkammer recht gab, erkannte er in den verbleibenden beiden Fällen mögliche Schadensersatzansprüche an.
Der Rechtsstreit reicht bis ins Jahr 2013 zurück und umfasst komplexe Entscheidungen deutscher Gerichte sowie des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Der Konflikt begann im Mai 2013, als DocMorris untersagt wurde, Kunden Bargeldprämien für die Vorlage von Rezepten und Medikamentenchecks zu gewähren. Einige Monate später, am 26. September, stoppte eine einstweilige Verfügung eine Weiterempfehlungsaktion, die Gutscheine für Hotelaufenthalte und ermäßigte ADAC-Mitgliedschaften umfasste. Eine weitere Kampagne, die am 5. November startete und einen Sofortrabatt von 10 Euro auf Rezepte bot, wurde ebenfalls schnell gestoppt.
2016 präzisierte der EuGH die Regeln für Rabattaktionen bei verschreibungspflichtigen Medikamenten. Er bestätigte, dass EU-weit tätige Versandapotheken wie DocMorris keine Boni anbieten dürfen, für die Rechnungsbelege vorgelegt werden müssen, während Rabatte für Privatpatienten weiterhin zulässig seien. Das Gericht stellte zudem fest, dass die Apothekerkammer Nordrhein diese Kriterien bei der Bewertung der DocMorris-Aktionen nicht vollständig angewendet hatte.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte 2022 zunächst zugunsten von DocMorris entschieden und der Apotheke Schadensersatz in Höhe von rund 18,5 Millionen Euro für alle fünf Fälle zugesprochen. Der BGH hob diese Entscheidung jedoch teilweise auf. Er gab der Berufung der Apothekerkammer in drei Fällen statt, darunter in einem Fall, in dem der Rabatt nicht klar definiert war und damit gegen das deutsche Heilmittelwerbegesetz (HWG) verstieß. Zwei frühere Fälle, bei denen es um Gutscheine für spätere rezeptfreie Käufe ging, waren bereits im Vorabentscheid des EuGH geklärt worden.
Gleichzeitig bestätigte der BGH, dass in den beiden verbleibenden Fällen, in denen DocMorris direkte Rabatte auf verschreibungspflichtige Medikamente gewährt hatte, durchsetzbare Schadensersatzansprüche bestehen könnten. Die Apothekerkammer könnte nun mit erheblichen Entschädigungszahlungen für diese Werbeaktionen konfrontiert sein.
Das Urteil unterstreicht die strengen rechtlichen Grenzen für Rabattaktionen bei verschreibungspflichtigen Medikamenten in Deutschland, insbesondere wenn die Bedingungen unklar sind oder gegen EU-Vorschriften verstoßen. Die Entscheidung des BGH bedeutet, dass die Apothekerkammer Nordrhein in zwei der fünf strittigen Fälle Schadensersatz leisten muss. Die DocMorris-Aktionen, bei denen direkte Rabatte auf Rezepte gewährt wurden, bleiben die Grundlage für diese Forderungen. Das Ergebnis bestätigt zudem die rechtlichen Grenzen, innerhalb derer Apotheken in Deutschland und der EU den Kauf verschreibungspflichtiger Medikamente anregen dürfen.






