Neue Regeln für Wundauflagen: Was Ärzte und Apotheken jetzt beachten müssen
Marijan MangoldNeue Regeln für Wundauflagen: Was Ärzte und Apotheken jetzt beachten müssen
Neue Regeln für die Verordnung von Wundauflagen sind in Kraft getreten und bringen Änderungen für Ärzte und Apotheken mit sich. Die Vorschriften präzisieren, wie Verbandsmittel verschrieben und von den Krankenkassen erstattet werden. Einige Produkte bleiben jedoch bis 2026 im Rahmen einer Übergangsregelung erstattungsfähig.
Wundauflagen gelten als Medizinprodukte und können auf Kosten der Krankenkasse verordnet werden. Im Gegensatz zu anderen medizinischen Produkten unterliegen sie nicht dem Rahmenvertrag, sodass keine Austauschregeln greifen. Apotheken müssen daher genau das abgeben, was der Arzt verschreibt.
Ärzte sind nun verpflichtet, auf dem Rezept den Namen der Wundauflage sowie die PZN (Pharma-Zentralnummer) des Herstellers anzugeben. Allerdings tragen weder Apotheken noch Ärzte die Verantwortung dafür, zu prüfen, ob ein Produkt von den neuen Regelungen betroffen ist.
Elektronische Rezepte sind für Medizinprodukte noch nicht verfügbar, weshalb alle Wundauflagen weiterhin auf Papier verschrieben werden müssen. Ursprünglich war für bestimmte Wundbehandlungsprodukte eine Übergangsphase bis Ende 2022 vorgesehen. Zudem ermöglicht eine weitere Übergangsregelung, dass andere Wundversorgungsprodukte, die nicht in Anlage V der Arzneimittelrichtlinie aufgeführt sind, bis Ende 2026 erstattungsfähig bleiben.
Künftig könnten weitere Wundversorgungsprodukte verordnungsfähig werden. Dies hängt von der Bewertung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) und ihrer Aufnahme in Anlage V ab.
Die Änderungen vereinfachen den Verordnungsprozess für Wundauflagen, bieten aber weiterhin Flexibilität für Ärzte und Apotheken. Bis 2026 qualifizieren sich einige Produkte noch nach den Übergangsbestimmungen für eine Erstattung. Die elektronische Verordnung von Medizinprodukten bleibt vorerst ausgesetzt.






