Klinik muss 489 Euro für Medikament an toten Patienten zurückzahlen
Eine Krebsklinik in Bayern wurde zur Rückerstattung von 489,52 Euro verurteilt, nachdem sie einem bereits verstorbenen Patienten ein Medikament verschrieben hatte. Im konkreten Fall ging es um Pamorelin, ein Mittel zur Behandlung von Prostatakrebs, das 17 Tage nach dem Tod des Patienten ausgehändigt worden war. Das Münchner Sozialgericht erklärte die Verschreibung für ungültig und gab damit der Forderung der Krankenkasse auf Erstattung statt.
Der Vorfall nahm seinen Lauf, als die Klinik das Rezept für Pamorelin ausstellte – ohne zu wissen, dass der Patient bereits Wochen zuvor verstorben war. Eine Apotheke belieferte die Verschreibung, und die Krankenkasse übernahm später die Kosten in Höhe von 489,52 Euro. Nach Bekanntwerden des Fehlers beantragte der Versicherungsträger eine Prüfung des Falls und forderte die Rückzahlung des Betrags.
Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die Klinik gegen die gebotene Sorgfaltspflicht in der Praxisorganisation verstoßen habe. Ein einfacher Anruf zur Überprüfung des Patientenstatus hätte den Fehler vermeiden können. Zwar anerkannten die Richter die finanziellen Belastungen, unter denen Onkologen stehen, betonten jedoch, dass Abrechnungen für Leistungen nach dem Tod eines Patienten nicht zulässig seien.
Aktuell dürfen vertragsärztlich tätige Mediziner nach dem Tod eines Patienten keine ärztlichen Berichte oder Rezepte mehr in Rechnung stellen. Der Fall lenkte die Aufmerksamkeit auf eine mögliche Lösung: Die elektronische Patientenakte (ePA) könnte künftig in Echtzeit über Sterbefälle informieren und so ähnliche Pannen verhindern.
Mit dem Urteil des Münchner Sozialgerichts muss die Klinik nun die vollen Medikamentenkosten zurückerstatten. Die Entscheidung unterstreicht zudem die Notwendigkeit verbesserter Prüfverfahren in Arztpraxen. Zukünftige Maßnahmen wie automatisierte Benachrichtigungen über die ePA könnten helfen, solche Vorfälle künftig zu vermeiden.






