Winterchaos in Deutschland: Wer zahlt, wenn Pendler im Schnee stecken bleiben?
Marijan MangoldWinterchaos in Deutschland: Wer zahlt, wenn Pendler im Schnee stecken bleiben?
Extreme Winterwetter behindert Pendler in ganz Deutschland – und wirft Fragen zu Lohn und Arbeitsrecht auf
Starker Frost, heftige Schneefälle und glatte Straßen sorgen derzeit für massive Verkehrsbehinderungen in Deutschland. Viele Arbeitnehmer kämpfen mit Verspätungen oder kommen gar nicht zur Arbeit – doch wer trägt die Kosten, wenn der Weg ins Büro zum Hindernislauf wird?
Nach deutschem Arbeitsrecht gilt der Grundsatz des „Verzögerungsrisikos“: Arbeitgeber sind nicht verpflichtet, Lohn für ausgefallene Arbeitszeit zu zahlen, wenn die Verspätung auf Umstände zurückzuführen ist, die der Arbeitnehmer nicht zu verantworten hat. Diese Regelung ist in den §§ 275 und 326 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) verankert. Kommen Beschäftigte wegen winterlicher Bedingungen zu spät, können ihnen Gehaltsabzüge drohen oder die fehlenden Stunden als unbezahlt verbucht werden.
Von den Arbeitnehmern wird erwartet, dass sie vorausschauend planen – etwa durch längere Fahrzeiten einrechnen und den Arbeitgeber frühzeitig über mögliche Verspätungen informieren. Wer wiederholt unvorbereitet zu spät kommt, riskiert sogar Abmahnungen oder weitere Lohnkürzungen.
Anders sieht die Lage aus, wenn ein Betrieb wegen extremer Wetterbedingungen gar nicht öffnen kann. Dann greift der Grundsatz des „Betriebsrisikos“: Die Beschäftigten behalten ihren Lohnanspruch, während der Arbeitgeber die finanziellen Folgen der Schließung tragen muss.
Die aktuelle Kältewelle zeigt einmal mehr das Spannungsfeld zwischen Arbeitnehmerpflichten und gesetzlichem Schutz. Zwar müssen Beschäftigte alles Zumutbare tun, um pünktlich zu erscheinen – doch wenn der Betrieb wegen unwirtlicher Bedingungen nicht arbeiten kann, liegt das Risiko beim Arbeitgeber. Eine klare Kommunikation zwischen Chefs und Belegschaft ist jetzt besonders wichtig, um Streitigkeiten in der winterlichen Ausnahmephase zu vermeiden.






